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Haftpflicht

Im Haftpflichtschadenfall haben Sie folgende Rechte:

 
  1. Sie haben das Recht, einen unabhängigen nicht versicherungsgebundenen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung eines neutralen Gutachtens zur Beweissicherung, Feststellung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe, der Wertminderung, des Wiederbeschaffungswertes und der voraussichtlichen Reparaturdauer bzw. der Ausfallzeit zu beauftragen. Die für die Erstellung des Gutachtens anfallenden Sachverständigengebühren müssen durch die für den Schadenfall eintretende Haftpflichtversicherung übernommen werden. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage für Ihre Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung dienen, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen. Sie können also dann auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen.
  2. Sie haben das Recht, die Werkstatt, in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen, selbst auszuwählen, d.h., Sie können in die Werkstatt Ihres Vertrauens gehen. Versicherungen haben nicht das Recht, Ihnen eine Werkstatt zur Reparatur Ihres Fahrzeuges vorzuschreiben.
  3. Während der Reparaturdauer haben Sie das Recht auf ein Ersatzfahrzeug, d.h., Sie können einen so genannten Leihwagen anmieten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie nicht nur einen sehr geringen Fahrbedarf haben. Benötigen Sie während der Reparaturdauer kein Ersatzfahrzeug, können Sie für diesen Zeitraum alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie den Nachweis einer Reparatur beibringen.
  4. Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltsgebühren muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers tragen.
  5. Sind die ermittelten Reparaturkosten höher als der ermittelte Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges (Totalschaden), können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Bedingung hierfür ist aber, dass die im Gutachten angegebenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen. Für den Fall, dass Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, haben Sie Anspruch auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne bei allen Fragen und Problemen rund um Ihren Schaden tatkräftig zur Seite.

Haben Sie schon Fragen zu einem Schaden? – Dann rufen Sie uns an.